Entsprechenserklärung der Hannover Rück SE nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

§ 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat deutscher börsennotierter Gesellschaften, jährlich zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance-Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. 

Vorstand und Aufsichtsrat erklären daher gemäß § 161 AktG, dass die Hannover Rück SE bei der Umsetzung des Deutschen Corporate Governance-Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20. März 2020) in einem Punkt von den Empfehlungen abweicht:

Kodex Empfehlung C.10 in Verbindung mit Empfehlung C.7

Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Gesellschaft und Vorstand

Gemäß Empfehlung C.10 des DCGK soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Gemäß Empfehlung C.7 des DCGK soll die Anteils­eignerseite, wenn sie die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand einschätzt, insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. Herr Haas, der Vorsitzenden des Finanz- und Prüfungsausschusses, wurde erstmals am 24. Mai 2002 in den Aufsichtsrat der Hannover Rück SE gewählt und ist diesem daher bereits über 12 Jahre lang zugehörig.

Herr Haas war in der Zeit von 1994 bis 2002 als Finanzvorstand der Gesellschaft tätig. In dieser Zeit hat er beste Kenntnisse über das Unternehmen erworben und verfügt über große Fachkompetenz in den im Zuständigkeitsbereich des Finanz- und Prüfungsausschusses liegenden Themen. Seine außerdem langjährige Erfahrung im Aufsichtsrat der Gesellschaft – zum Teil auch als Vorsitzender – zeichnen ihn ebenfalls aus, sowohl den vorbereitenden Aufgaben des Ausschusses als auch den Aufgaben, die dem Ausschuss per Gesetz oder durch das Aufsichtsratsplenum in seine Eigenverantwortung übertragen wurden, mit höchster Sorgfalt nachzukommen. Bei seiner Wahl zum Vorsitzenden des Ausschusses hat der Aufsichtsrat Herrn Haas‘ Reichtum an Erfahrung berücksichtigt und dies als wertvoll erachtet.

Herr Haas ist bestens geeignet, den Vorsitz im Prüfungsausschuss wahrzunehmen und es liegt deshalb nach Auffassung der Hannover Rück SE im Interesse der Gesellschaft, von der Empfehlung C.10 in Verbindung mit C.7 abzuweichen.

Abgesehen von dieser aufgeführten Abweichung wird die Gesellschaft auch künftig allen Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16.  Dezember 2019 entsprechen.

Hannover, den 3. November 2021

Der Vorstand                                     Der Aufsichtsrat